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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN

FÜR DIE PERSONALBERATUNG der WOOfors GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) und dem Auftragnehmer (nachfolgend „WOOfors“ genannt), soweit sich diese auf die Personalberatung, insbesondere Personalbeschaffung / -vermittlung, Employer Branding und New Work Integration, beziehen, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

(2) Diese AGB ergänzen den allenfalls abgeschlossenen Vertrag und gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen betreffend Personalberatung, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

(3) Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von WOOfors ausdrücklich schriftlich anerkannt. Abweichungen von diesen AGB sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(4) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag zwischen WOOfors und dem Auftraggeber kommt entweder schriftlich durch Unterzeichnung des Angebotes/ der Auftragsbestätigung/ des Vertrages von WOOfors oder durch inhaltlich übereinstimmende E-Mails oder durch mündliche Auftragserteilung und entsprechende Annahme durch WOOfors zustande. Die Annahme erfolgt dadurch, dass WOOfors mit der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen beginnt.

(2) Im Falle einer Direktvermittlung kommt der Vertrag jedenfalls mit der Einstellung oder dem Arbeitsbeginn des von WOOfors vorgeschlagenen Kandidaten zustande – wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Die Personalvermittlung erbringt die Vermittlung von Arbeitskräften (Arbeitnehmern) an Arbeitgeber. Leistungsgegenstand der Personalvermittlung ist die Suche, Auswahl und Nominierung (Namhaftmachung) eines dem Auftrag, insbesondere einem/r vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil/ Positionsbeschreibung, entsprechenden Bewerbers durch WOOfors.

(2) Der Umfang eines sonstigen Beratungsauftrages, insbesondere Employer Branding und New Work Integration, sowie Art und Umfang der Zusatzleistungen werden im Einzelfall vertraglich vereinbart.

(3) WOOfors ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch WOOfors selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

§ 4 Honoraranspruch

(1) Das Honorar der Personalvermittlung erfolgt auf Basis eines vereinbarten Prozentsatzes, der sich an der Höhe des Bruttojahreseinkommens des von WOOfors vorgeschlagenen Kandidaten orientiert. Die Höhe des Prozentsatzes und die Teilzahlungsschritte bzw. Fälligkeit der Teilzahlungen (Auftragspauschale, Abschluss Dienstvertrag, sonstige Teilzahlungen, Projektabschluss) werden in einem gesonderten Vertrag zwischen WOOfors und dem Auftraggeber vereinbart.

(2) Unter Bruttojahreseinkommen sind neben dem vereinbarten oder allenfalls höheren tatsächlich gewährten jährlichen Bruttolohn bzw. –gehalt (unter Einschluss des Urlaubsentgelts und Weihnachtsremuneration) auch allfällige Sachbezüge und in Aussicht gestellte variable Anteile, wie z.B. Bonus- oder Prämienberechtigungen, zu verstehen. Grundlage für das Bruttojahresgehalt ist der Dienstvertrag sowie allfällige schriftliche oder mündliche Zusatzvereinbarungen mit dem Mitarbeiter im ersten Dienstjahr.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, WOOfors unverzüglich den Abschluss einer den Honoraranspruch begründenden Vereinbarung nachzuweisen. Hierbei hat der Auftraggeber gegenüber WOOfors die Höhe des vereinbarten Bruttojahreseinkommens nach §4 (2) mitzuteilen. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist WOOfors berechtigt, ein für die Qualifikation des Kandidaten marktübliches Bruttojahreseinkommen zugrunde zu legen.

(4) Das Honorar wird auch dann fällig wenn das Vertragsverhältnis mit dem Kandidaten nicht vom Auftraggeber sondern von einem mit diesem verbundenen oder sonst wie in dessen Einflussbereich stehenden Dritten (z.B. Konzernunternehmen, Dritter, welcher Daten des Kandidaten vom Auftraggeber erhalten hat, etc.) abgeschlossen wird oder wenn der Kandidat aus sonstigen Gründen (z.B. im Wege der Arbeitskräfteüberlassung) im Unternehmen des Auftraggebers oder eines dem Auftraggeber zuzurechnenden Dritten tätig wird.

(5) Das Honorar (unter Anrechnung allenfalls geleisteter Teilzahlungen) wird bei Zustandekommen eines Dienst-, Werk-, oder sonstigen Vertragsverhältnisses mit dem von WOOfors präsentierten Kandidaten fällig, spätestens aber mit dem ersten Tag der Tätigkeit des Kandidaten beim Auftraggeber bzw. einem nach §4 (4) genannten Dritten.

(6) Das Honorar wird hinsichtlich der jeweiligen Kandidaten auch fällig, wenn mehr als die in Aussicht genommene Anzahl an Kandidaten eingestellt werden oder wenn der Kandidat für eine andere als die in Aussicht genommene Position eingestellt wird. Für den Fall, dass der Kandidat für eine geringere Anzahl an Wochenstunden oder zu einem geringeren Entgelt eingestellt oder beschäftigt wird als im Auftrag angegeben wurde, so bemisst sich das Honorar dennoch zumindest nach jenem Entgelt bzw. jener Anzahl an Wochenstunden, die im Auftrag angegeben waren.

(7) Sollte die offene Position doch nicht, oder durch Dritte besetzt werden, obwohl WOOfors nachweislich dem vereinbarten Profil entsprechende Kandidaten präsentiert hat, gilt der vereinbarte Honorarbetrag zum Zeitpunkt des Projektabbruches. Sollten sich Bewerber direkt beim Auftraggeber melden, ist dieser verpflichtet, die Bewerbung umgehend an WOOfors weiterzuleiten. Unterlässt der Auftraggeber die Weiterleitung und wird die Position mit dem entsprechenden Bewerber besetzt, gilt ebenso der vereinbarte Honorarbetrag.

(8) Das vollständige Honorar für den betreffenden Kandidaten (unter Anrechnung allenfalls bereits gezahlter Teilzahlungen) steht WOOfors auch dann zu, wenn innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des Vermittlungsauftrages eine Beschäftigung bzw. der Abschluss eines Vertrages (Arbeits- /Dienstvertrag) eines von WOOfors präsentierten Kandidaten beim/ mit dem Auftraggeber oder einem nach §4 (4) genannten Dritten erfolgt.

(9) Aktiver Bewerbungsprozess: Hat sich ein Kandidat, der von WOOfors vorgeschlagen wird, bereits unabhängig vom erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, so hat der Auftraggeber WOOfors davon unverzüglich zu verständigen und die bereits erfolgte Bewerbung zu bescheinigen.

(10) Das Honorar für sonstige Beratungsaufträge, inbesondere Employer Branding, New Work Integration, richtet sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei die definitiven Kosten in der Auftragsbestätigung/ im Vertrag schriftlich fixiert werden. Kosten für Zusatzleistungen werden als Nebenkosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

(11) Sofern nicht anders im Vertrag geregelt, sind anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. gegen Rechnungslegung von WOOfors vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Honorare und Entgelte verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2) Das Honorar bzw. der entsprechende Honoraranteil laut Angebot ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig und auf das WOOfors Firmenkonto zu überweisen.

(3) Für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers werden Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. vereinbart. Der säumige Auftraggeber ist weiters zum Ersatz der anfallenden Mahn- und Inkassospesen, einschließlich der Kosten eines Rechtsanwalts oder Inkassobüros, verpflichtet.

(4) Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist WOOfors von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit.

(5) Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch WOOfors ausdrücklich einverstanden.

§ 6 Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass WOOfors auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen (z.B. jeweils aktuelle Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofil, etc.) zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, WOOfors spätestens nach Ablauf von 7 Werktagen über den Ablauf des von WOOfors vermittelten Bewerbungsgespräches zu informieren. Er verpflichtet sich darüber hinaus, WOOfors spätestens nach 7 Werktagen zu informieren, falls aufgrund der Vermittlung von WOOfors ein Arbeitsvertrag (Dienstvertrag, Werksvertrag) unterzeichnet wurde. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Kopie des Vertrages bzw. Dienstzettels an WOOfors zu übermitteln.

§ 7 Garantie

(1) Etwaige im Vertrag vereinbarte Rückzahlungsgarantien beziehen sich ausschließlich auf die getätigten Suchstunden. Alle anderen Kosten (Reisekosten, Marketingkosten, Kosten der Administration, Planungskosten etc.) werden in diesem Fall mit dem durch den Auftraggeber bereits bezahlten Teilbetrages (Auftragspauschale) gegengerechnet. 

(2) WOOfors verpflichtet sich, über seine Arbeit und die seiner Mitarbeiter schriftlich Bericht zu erstatten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übermittlung mittels E-Mail ist zulässig.

§ 8 Gewährleistung, Haftung und Schadenersatz

(1) WOOfors ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

(2) WOOfors haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben in den von Kandidaten erstellten Bewerbungsunterlagen. Gleiches gilt für Schäden, die auf Falschaussagen von Kandidaten im Rahmen von Einstellungsgesprächen zurückzuführen sind. Sollte WOOfors von solchen Täuschungsversuchen Kenntnis erlangen, ist WOOfors unmittelbar zu einer entsprechenden Mitteilung an den Auftraggeber verpflichtet.

(3) Die Dienstleistung von WOOfors entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Bewerbers, der Auftraggeber trägt somit die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung.

(4) WOOfors ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

(5) WOOfors haftet dem Auftraggeber für Schäden nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von WOOfors beigezogene Dritte zurückgehen. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von WOOfors zurückzuführen ist.

(6) WOOfors haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch die Vermittlung oder die Arbeit der vermittelten Arbeitskräfte entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch fehlerhafte Arbeitsleistungen oder Verhaltensweisen der vermittelten Arbeitskräfte entstehen.

§ 9 Schutz des geistigen Eigentums

(1) Die Urheberrechte an den von WOOfors und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Berechnungen etc.) verbleiben bei WOOfors. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von WOOfors zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von WOOfors – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

(2) Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt WOOfors zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

§ 10 Dauer des Vertrages

(1) Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

(2) Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung des Auftragsverhältnisses hat stets schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung berechtigt dem Auftraggeber nicht, bereits geleistete Teilzahlungen zurückzufordern. WOOfors kann jedenfalls die bis zur Vertragsbeendigung angefallenen Kosten an den Auftraggeber weiterverrechnen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Linz. WOOfors ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(2) Auf das Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts als vereinbart.

(3) Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben den Auftrag betreffend gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

(4) Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Schreibweise verwendet. Sämtliche Formulierungen dieser AGB beziehen sich auf Personen aller Geschlechter.

 

Stand: November 2022

Firma: WOOfors GmbH

Sitz: 4061 Pasching

FN 592660i

UID: ATU78831016